Hinweis: Dieser Beitrag basiert auf Literatur und wissenschaftlichen Quellen, ist jedoch wesentlich von meiner persönlichen Perspektive als Student der Sozialen Arbeit geprägt. Er erhebt keinen professionelle fachlichen, rechtlichen oder therapeutischen Anspruch.
Die Frage, ob die Strafmündigkeit in Deutschland auf 12 Jahre abgesenkt werden sollte, ist nicht nur eine juristische, sondern auch eine sozialpädagogische und gesellschaftliche Frage. Aus Sicht der Sozialen Arbeit ist sie deshalb besonders relevant, weil sie den Umgang mit kindlichem Fehlverhalten, mit familiären Belastungen, mit sozialer Ungleichheit und mit Entwicklungsrisiken betrifft. Wo über Strafmündigkeit diskutiert wird, geht es immer auch um die grundlegende Entscheidung, ob der Staat auf problematisches Verhalten von Kindern in erster Linie mit Strafe oder mit Erziehung, Hilfe und Unterstützung reagieren soll. Genau an dieser Stelle überschneiden sich Strafrecht und Soziale Arbeit. Deutscher Bundestag
Für die Soziale Arbeit ist diese Debatte deshalb zentral, weil sie nicht nur das Verhalten des einzelnen Kindes betrachtet, sondern dessen gesamtes Lebensumfeld: Familie, Schule, Peer-Group, Mediennutzung, soziale Benachteiligung und mögliche Überforderungssysteme. Die Frage lautet aus sozialarbeiterischer Perspektive daher nicht nur: „Hat das Kind etwas Verbotenes getan?“, sondern vor allem: „Welche Bedingungen haben dazu beigetragen, und welche pädagogischen oder sozialen Hilfen sind geeignet, weitere Grenzverletzungen zu verhindern?“ Damit verschiebt sich der Fokus von bloßer Schuldzuweisung hin zu Prävention, Förderung und Verantwortungsübernahme im sozialen Umfeld. bzkj
Die Diskussion über eine Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze wird oft nach besonders aufsehenerregenden Einzelfällen geführt. Gerade bei schweren Taten durch Kinder entsteht gesellschaftlich schnell der Wunsch nach einer härteren Reaktion. Wissenschaftlich und rechtspolitisch ist aber Vorsicht geboten: Altersgrenzen im Strafrecht dürfen nicht als spontane Reaktion auf einzelne Fälle verändert werden, sondern müssen auf tragfähigen rechtlichen, entwicklungspsychologischen und sozialen Überlegungen beruhen. Der Deutsche Bundestag weist darauf hin, dass die Strafmündigkeitsgrenze immer wieder Gegenstand von Debatten ist, besonders nach schweren Gewalttaten kindlicher Täter. Gerade deshalb braucht es eine nüchterne, fachlich fundierte Betrachtung. Deutscher Bundestag
Aus Sicht der Sozialen Arbeit ist diese Nüchternheit besonders wichtig. Soziale Arbeit arbeitet nicht primär mit Ausnahmefällen, sondern mit Lebenslagen, Entwicklungsverläufen und Unterstützungsbedarfen. Eine Strafrechtsverschärfung kann öffentlich das Gefühl vermitteln, der Staat handle entschlossen. Sie beantwortet jedoch nicht automatisch die pädagogische Kernfrage, wie Kinder mit problematischem Verhalten langfristig erreicht, stabilisiert und in soziale Verantwortung hinein begleitet werden können. Für die Praxis der Sozialen Arbeit ist deshalb entscheidend, ob eine Absenkung tatsächlich präventiv wirkt oder ob sie vor allem symbolische Politik wäre. bpp
Dass in Deutschland heute die Grenze von 14 Jahren gilt, ist historisch gewachsen. Zwar lag die Strafmündigkeitsgrenze im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 zunächst bei 12 Jahren, doch wurde sie mit dem Jugendgerichtsgesetz von 1923 auf 14 Jahre angehoben. Dahinter stand ein verändertes Verständnis von Jugend und Devianz: Junge Menschen sollten nicht mehr vor allem als „kleine Erwachsene“ behandelt werden, sondern als Personen in Entwicklung, auf die mit einem besonderen, erzieherisch ausgerichteten Recht reagiert werden muss. Nach zeitweisen Abweichungen im Nationalsozialismus kehrte der Gesetzgeber 1953 bewusst wieder zur absoluten Grenze von 14 Jahren zurück. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags stellt diese Entwicklung ausdrücklich dar.
Für die Soziale Arbeit ist diese Entwicklung bedeutsam, weil sie zeigt, dass die heutige Grenze von 14 Jahren nicht zufällig entstanden ist. Sie ist vielmehr Ausdruck einer rechtlichen und gesellschaftlichen Einsicht: Kinder sollen nicht vorschnell in das Strafrecht hineingezogen werden, weil Fehlverhalten in diesem Alter häufig noch stärker mit Entwicklungsprozessen, Erziehungsdefiziten, Belastungserfahrungen oder mangelnder sozialer Orientierung zusammenhängt als mit verfestigter krimineller Energie. Die 14-Jahres-Grenze steht damit auch für eine Schutzfunktion des Rechts gegenüber Kindern. Deutscher Bundestag
Rechtlich ist diese Grenze in § 19 StGB verankert. Danach ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist. Für Jugendliche ab 14 Jahren gilt wiederum nicht einfach automatisch die volle strafrechtliche Verantwortung. § 3 JGG verlangt zusätzlich, dass der Jugendliche nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das deutsche Recht arbeitet also bereits mit einer differenzierten Verantwortungsordnung: Unter 14 gilt eine starre Grenze, darüber folgt eine individuelle Reifeprüfung. Gesetze im Internet
Gerade aus sozialarbeiterischer Sicht ist diese Differenzierung plausibel. Sie berücksichtigt, dass Entwicklung nicht sprunghaft verläuft und dass Alter allein nicht alles erklärt. Gleichzeitig schützt sie Kinder unter 14 Jahren davor, dass soziale oder familiäre Problemlagen vorschnell in strafrechtliche Kategorien übersetzt werden. Das entspricht dem Selbstverständnis der Sozialen Arbeit, die kindliches Verhalten immer im Zusammenhang von Biografie, Umfeld und Entwicklungsstand interpretiert. Deutscher Bundestag
Ein wesentlicher Punkt, der aus Sicht der Sozialen Arbeit gegen eine Herabsetzung der Strafmündigkeit spricht, ist die Grundstruktur des Jugendstrafrechts. § 2 JGG bestimmt ausdrücklich, dass die Anwendung des Jugendstrafrechts vor allem erneuten Straftaten entgegenwirken soll und dass Rechtsfolgen und Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten sind. Jugendstrafrecht ist also gerade kein verkleinertes Erwachsenenstrafrecht. Es fragt nicht zuerst nach Vergeltung, sondern nach Rückfallvermeidung, Entwicklung und sozialer Integration. Gesetze im Internet
Diese Ausrichtung ist für die Soziale Arbeit zentral. Sie deckt sich mit einem professionellen Verständnis, das junge Menschen nicht auf ihre Tat reduziert, sondern ihre Entwicklungsfähigkeit ernst nimmt. Wer sozialarbeiterisch mit delinquenten jungen Menschen arbeitet, betrachtet nicht nur die Normverletzung, sondern auch die Frage, welche Ressourcen gestärkt, welche Beziehungen stabilisiert und welche Hilfen aktiviert werden müssen, damit aus einer Grenzüberschreitung keine dauerhafte Delinquenzbiografie wird. Genau deshalb passt der Erziehungsgedanke so gut zu einer sozialarbeiterischen Perspektive. bpp
Das Jugendstrafrecht kennt bewusst abgestufte Reaktionsformen. Es arbeitet zunächst mit Erziehungsmaßregeln, Weisungen, Betreuungsangeboten, Auflagen und – wo sinnvoll – mit außergerichtlichen Lösungen wie dem Täter-Opfer-Ausgleich. Die Bundeszentrale für politische Bildung betont, dass Verfahren gegen Jugendliche häufig eingestellt werden, weil Straftaten im Jugendalter oft eine Episode des Entwicklungsprozesses darstellen und eine formelle Sanktion der Integration sogar schaden kann. Ebenso wird der Täter-Opfer-Ausgleich als häufig genutztes außergerichtliches Verfahren beschrieben, in dem Konflikte aufgearbeitet und Verantwortung übernommen werden können. bpp
Aus der Perspektive Sozialer Arbeit ist das von großer Bedeutung. Gerade bei jungen Menschen sind beschämende, stigmatisierende oder ausschließende Reaktionen oft kontraproduktiv. Pädagogisch sinnvoller sind Interventionen, die Verantwortungsübernahme ermöglichen, ohne die Person auf eine Täterrolle festzuschreiben. Restorative und sozialpädagogische Ansätze sind deshalb besonders wertvoll, weil sie nicht nur auf Sanktion setzen, sondern auf Einsicht, Wiedergutmachung und Beziehungsarbeit. Eine Herabsetzung der Strafmündigkeit könnte demgegenüber die Gefahr erhöhen, Kinder früher als „strafrechtlich relevante Täter“ zu markieren, statt vorrangig ihre Hilfebedarfe zu erkennen. bpp
Hinzu kommt, dass das Jugendstrafverfahren selbst die Perspektive der Jugendhilfe ausdrücklich einbezieht. Nach § 38 JGG ist die Jugendgerichtshilfe im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen heranzuziehen, und dies soll so früh wie möglich geschehen. Die Jugendhilfe bringt damit soziale, erzieherische und entwicklungsbezogene Gesichtspunkte in das Verfahren ein. Auch die bpb hebt hervor, dass Vertreterinnen und Vertreter des Jugendamts als „Jugendhilfe im Strafverfahren“ die wesentlichen sozialen und erzieherischen Gesichtspunkte zur Geltung bringen.
Gerade dieser Aspekt zeigt, wie nah Jugendstrafrecht und Soziale Arbeit in der Praxis bereits miteinander verbunden sind. Die juristische Reaktion auf Jugenddelinquenz wird ausdrücklich durch sozialpädagogische Expertise ergänzt. Daraus lässt sich aus Sicht der Sozialen Arbeit folgern: Wenn bereits im Jugendstrafrecht soziale und erzieherische Aspekte unverzichtbar sind, dann gilt das umso mehr für Kinder unter 14 Jahren. Bei ihnen müsste der Fokus noch deutlicher auf Hilfen zur Erziehung, Familienarbeit, Schulsozialarbeit, Prävention und Kinderschutz liegen – nicht auf einer Vorverlagerung strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Gesetze im Internet
Strafmündigkeit hat im deutschen Recht unmittelbar mit Schuldfähigkeit zu tun. § 19 StGB erklärt Kinder unter 14 Jahren für schuldunfähig. Damit sagt das Recht nicht, dass Kinder gar nicht zwischen richtig und falsch unterscheiden könnten. Es sagt vielmehr, dass ihnen typischerweise noch nicht in hinreichender Weise zugerechnet werden kann, das Unrecht einer Tat in strafrechtlich relevanter Weise zu erfassen und ihr Verhalten entsprechend zu steuern. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hebt hervor, dass Schuld persönliche Vorwerfbarkeit voraussetzt und dafür Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erforderlich sind. Gesetze im Internet
Diese Unterscheidung ist auch aus sozialarbeiterischer Sicht zentral. Kinder können Regeln kennen, ohne deren sozialen Sinn und die Perspektive des Gegenübers schon vollständig zu verstehen. Soziale Arbeit geht deshalb nicht von einem rein normbezogenen Menschenbild aus, sondern von einem entwicklungsbezogenen. Sie fragt, welche emotionale, soziale und kognitive Reife ein Kind tatsächlich besitzt und in welchem Umfeld es lernt, Verantwortung zu übernehmen. Damit liegt ihr Verständnis von Verantwortung näher an Entwicklung und Beziehung als an bloßer formaler Normkenntnis. bzkj
Das Deutsche Jugendinstitut weist zudem darauf hin, dass Daten zu Kinderdelinquenz sorgfältig interpretiert werden müssen. Die Polizeiliche Kriminalstatistik bildet nur das Hellfeld ab, also das, was der Polizei bekannt wird, und gerade bei Kindern hängt dies stark vom Anzeigeverhalten und von Kontrollintensität ab. Für die Soziale Arbeit ist diese Einordnung wichtig, weil sie vor vorschnellen Schlüssen schützt. Nicht jedes auffällige Verhalten ist Ausdruck verfestigter Kriminalität; oft handelt es sich um situative, entwicklungsbezogene oder milieubedingte Grenzüberschreitungen. dji
Auch der neuere DJI-Stand von 2025 zeigt, dass die große Mehrheit der tatverdächtigen Kinder nur einmal polizeilich registriert wurde und Mehrfachregistrierungen vergleichsweise selten sind. Gerade dieser Befund spricht gegen eine generalisierende Verschärfung. Aus Sicht der Sozialen Arbeit ist es plausibler, Kinderdelinquenz überwiegend als Signal für Unterstützungsbedarf zu lesen, nicht als Beleg dafür, dass Kinder früher dem Strafrecht unterworfen werden müssten. dji
Das lässt sich gut an einem einfachen Beispiel verdeutlichen: Ein sechsjähriges Kind nimmt im Kiosk einen Kaugummi, ohne zu bezahlen. Wahrscheinlich weiß das Kind bereits, dass Stehlen „nicht erlaubt“ ist. Es kennt also möglicherweise die Regel. Die entscheidende Frage ist aber, ob es die Tragweite seines Handelns bereits so überblicken kann, wie es das Strafrecht für einen Schuldvorwurf verlangt. Kann das Kind die wirtschaftliche und zwischenmenschliche Bedeutung des Eigentums des Ladenbesitzers wirklich erfassen? Kann es die Perspektive des Bestohlenen in derselben Tiefe nachvollziehen wie ein älterer Jugendlicher oder ein Erwachsener? Kann es in einer konkreten Versuchungssituation seine Impulse schon stabil steuern? Genau hier wird deutlich, warum Regelwissen und Schuldfähigkeit nicht identisch sind. Deutscher Bundestag
Aus Perspektive der Sozialen Arbeit ist dieses Beispiel deshalb so wichtig, weil es zeigt, dass kindliches Fehlverhalten häufig zunächst ein Lern- und Entwicklungsproblem ist. Ein Kind, das selbst noch nie bestohlen wurde oder generell erst begrenzte Erfahrungen mit Eigentum, Grenzen und Empathie gemacht hat, kann zwar wissen, dass etwas verboten ist, ohne die Folgen für andere bereits umfassend nachfühlen zu können. Sozialarbeiterisch sinnvoll ist hier vor allem eine Reaktion, die Einsicht fördert, Perspektivübernahme stärkt und durch Gespräche, Begleitung und Erziehung ansetzt – nicht eine strafrechtliche Zuschreibung von Schuld. bzkj
Ein weiterer Gesichtspunkt ist die veränderte gesellschaftliche Realität. Kinder kommen heute sehr früh mit digitalen Medien in Berührung. Die KIM-Studie 2024 zeigt, dass 72 Prozent der Kinder zwischen sechs und 13 Jahren zumindest selten das Internet nutzen und dass fast jedes zweite Kind ein eigenes Smartphone besitzt; bei den 12- bis 13-Jährigen liegt dieser Anteil noch deutlich höher. Damit gehört das Internet heute selbstverständlich zur kindlichen Lebenswelt. mpfs
Für die Soziale Arbeit ist das deshalb bedeutsam, weil sich Sozialisation, Identitätsbildung und Grenzerfahrungen zunehmend auch im digitalen Raum vollziehen. Wer mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, muss deshalb nicht nur Familie und Schule, sondern auch Medienräume als Sozialisationsinstanzen ernst nehmen. Problematisches Verhalten kann heute nicht verstanden werden, ohne die digitalen Erfahrungswelten mitzudenken. bzkj
Die KIM-Studie zeigt zugleich, dass ein Teil der Kinder bereits Inhalte gesehen hat, für die sie zu jung waren oder die ihnen Angst gemacht haben. Diese Befunde stützen die Annahme, dass Kinder heute früher mit Themen konfrontiert werden, die emotional, sozial oder moralisch überfordernd sein können. Das Jugendschutzgesetz formuliert deshalb ausdrücklich als Schutzziel den Schutz vor Medien, die die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen oder gefährden können. mpfs
Wissenschaftlich sollte man jedoch vorsichtig formulieren: Es wäre zu stark zu behaupten, dass solche Inhalte zwangsläufig zu abweichendem Verhalten führen. Zutreffender ist, dass frühe Konfrontation mit ungeeigneten Inhalten ein Risikofaktor sein kann, der Kinder verunsichert, überfordert oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigt. Genau hier setzt die Soziale Arbeit an: Sie arbeitet mit Prävention, Medienbildung, Elternberatung und niedrigschwelliger Unterstützung, anstatt allein auf Sanktion zu setzen. Problematische Medienerfahrungen sprechen deshalb eher für mehr sozialpädagogische Begleitung als für eine Absenkung der Strafmündigkeit. Gesetze im Internet
Die BzKJ betont, dass Jugendschutz die Rechte von Kindern auf gesunde Entwicklung sichern und ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern soll. Zugleich werden Eltern und andere Erziehende ausdrücklich mit Informations- und Unterstützungsangeboten angesprochen. Das ist aus Sicht der Sozialen Arbeit entscheidend: Wenn Kinder auffällig werden, sollte die erste Reaktion nicht lauten, die strafrechtliche Grenze zu senken, sondern Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu stärken und dort, wo nötig, verbindlichere Hilfen bereitzustellen. bzkj
Gerade hier liegt ein klassisches Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit: Elternarbeit, Hilfen zur Erziehung, Schulsozialarbeit, sozialräumliche Prävention und frühe Intervention bei Überforderung oder Vernachlässigung. Wird kindliches Fehlverhalten vor allem als Strafproblem gelesen, besteht die Gefahr, strukturelle Ursachen aus dem Blick zu verlieren. Sozialarbeiterisch sinnvoller ist es, Kinderdelinquenz als Warnsignal zu verstehen, das nach Beziehungsarbeit, Unterstützung und klaren Grenzen verlangt. Gesetze im Internet
Besonders schwierig wird die Debatte dort, wo ein Kind nicht nur durch Bagatelldelikte oder Gewaltauffälligkeiten, sondern durch eine extrem schwere Tat in Erscheinung tritt, etwa wenn ein 12-jähriges Kind eine Tat begeht, die bei strafmündigen Personen als Mord verfolgt würde. In einem solchen Fall ist Prävention im engeren Sinn tatsächlich zu spät, weil die Tat bereits geschehen ist. Aus Sicht der Sozialen Arbeit verschiebt sich der Fokus dann von vorbeugender Arbeit hin zu Krisenintervention, Gefahrenabwehr, Opferschutz und der Frage, wie mit einem Kind umzugehen ist, das eine schwerste Grenzüberschreitung begangen hat.
Rechtlich bleibt jedoch entscheidend, dass Kinder unter 14 Jahren nach § 19 StGB schuldunfähig sind, da das Strafrecht davon ausgeht, dass sie zwar oft schon wissen können, dass eine Handlung verboten oder falsch ist, aber in der Regel noch nicht reif genug sind, das Unrecht der Tat, ihre Folgen für andere und die persönliche Verantwortung dafür in vollem Umfang zu erfassen. Gesetze im Internet
Wenn von einem Kind nach einer schweren Tat weiterhin eine erhebliche Gefahr ausgeht oder wenn sich zeigt, dass das familiäre Umfeld das Kind nicht ausreichend schützen, begrenzen oder stabilisieren kann, kommen Maßnahmen des Jugendamts und des Familiengerichts in Betracht. Das Jugendamt ist nach § 42 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein Kind in Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für sein Wohl vorliegt. Ergänzend kann das Familiengericht nach § 1666 BGB die erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern die Gefahr nicht abwenden können; nach § 1666a BGB kann dies im äußersten Fall auch mit einer Trennung des Kindes von der Familie verbunden sein.
In besonders gravierenden Ausnahmefällen ist zudem eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1631b BGB möglich, wenn sie zum Wohl des Kindes erforderlich ist, insbesondere zur Abwendung erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung, und wenn die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist damit klar: Strafunmündigkeit bedeutet nicht Untätigkeit des Staates, sondern eine Verlagerung der Reaktion vom Strafrecht in den Bereich des Kinderschutzes, der Jugendhilfe und des Familienrechts. Gesetze im Internet
Aus der Perspektive der Sozialen Arbeit folgt daraus, dass auf schwerste Taten durch strafunmündige Kinder nicht mit der bloßen Forderung nach früherer Bestrafung reagiert werden sollte, sondern mit einer sofortigen und zugleich fachlich differenzierten Intervention. Notwendig sind in solchen Fällen eng abgestimmte Hilfen zwischen Jugendamt, Familiengericht, Schule, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und spezialisierten Einrichtungen. Im Mittelpunkt stehen dann nicht Prävention im Vorfeld, sondern Schutz der Allgemeinheit, Schutz des Kindes, intensive diagnostische Klärung sowie langfristige sozialpädagogische und therapeutische Arbeit.
Zugleich ist es wichtig, diese extremen Fälle nicht zum Maßstab für die allgemeine Bewertung von Kinderdelinquenz zu machen. Nach dem DJI werden Kinder häufiger Opfer von Straftaten als Täter, und die große Mehrheit der tatverdächtigen Kinder wird nur einmal polizeilich registriert; selbst im Bereich der Gewaltkriminalität wurden 2024 89,1 % der tatverdächtigen Kinder nur einmal registriert. Auch Straftaten gegen das Leben waren selten; 2024 wurden hierzu 24 Kinder als tatverdächtig erfasst, in fünf Fällen wegen vollendeter Taten. dji
Aus der Perspektive der Sozialen Arbeit halte ich die Strafmündigkeitsgrenze von 14 Jahren für richtig. Meiner Ansicht nach bildet sie einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten gesellschaftlichen Interesse an Verantwortung und dem ebenso wichtigen Schutzgedanken gegenüber Kindern, die sich noch in einer zentralen Entwicklungsphase befinden. Kinder unter 14 Jahren sind zwar häufig bereits in der Lage zu erkennen, dass bestimmtes Verhalten verboten oder falsch ist, doch daraus folgt noch nicht automatisch eine strafrechtlich relevante Schuld. Gerade deshalb erscheint mir eine Absenkung der Strafmündigkeit auf 12 Jahre nicht als überzeugende Lösung. Sie würde aus meiner Sicht vor allem ein pädagogisches und soziales Problem zu früh in ein strafrechtliches Problem verwandeln.
Ich finde die Grenze von 14 Jahren deshalb genau richtig, weil sie anerkennt, dass kindliches Fehlverhalten in vielen Fällen noch eng mit Entwicklung, Erziehung, sozialem Umfeld und Orientierungslosigkeit zusammenhängt. Aus Sicht der Sozialen Arbeit sollte der Fokus bei Kindern daher nicht auf früherer Bestrafung liegen, sondern auf früherer Unterstützung, klaren Grenzen und gezielter Prävention. Besonders wichtig erscheint mir dabei, die Eltern stärker einzubeziehen. Meiner Meinung nach braucht es deutlich mehr Aufklärung für Eltern darüber, in welchen Lebenswelten sich ihre Kinder heute bewegen, welchen Einfluss Medien auf Verhalten und Wahrnehmung haben können und wie wichtig es ist, digitale Nutzung nicht sich selbst zu überlassen. Ich glaube , dass unkontrollierte Mediennutzung die Hemmschwelle für harte oder gewaltförmige Handlungen bei Kindern senken kann, da sie Kinder zu früh mit Inhalten konfrontiert, die sie emotional und moralisch noch nicht angemessen verarbeiten können. Hier besteht aus meiner Sicht weiterer Forschungsbedarf.